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Eine Chance für überschuldete Verbraucher

Am 01.01.1999 trat die bereits im Jahre 1984 verabschiedete Insolvenzordung (InSO) in Kraft.

Eine grundlegende Neuerung brachte das Gesetz durch die Einführung des sogenannten Verbraucherinsolvenz-verfahrens und der Möglichkeit der Erlangung einer Restschuldbefreiung für überschuldete Haushalte.

Wer lediglich über unpfändbares Einkommen verfügt und damit keine Zahlung an seine Gläubiger leisten kann, ist keineswegs dem Vollstreckungsdruck enthoben und aller Sorgen entledigt.

Inkassounternehmen melden sich ständig, der Gerichtsvollzieher ist Stammgast und die Familie ist einem Dauerstreß ausgesetzt.

Die Motivation der Arbeitgeber, jemanden einzustellen, bei dem die Bearbeitung von Pfändungen auf das Arbeitseinkommen zusätzliche Arbeitskraft und –zeit bindet, ist verständlicherweise nicht allzu hoch.

Zur Erlangung einer Restschuldbefreiung sieht die Insolvenzordnung zur Zeit ein kompliziertes dreistufiges Verfahren vor, welches ein Schuldner durchlaufen muss:

  • den außergerichlichen Einigungsversuch
  • den gerichtlichen Einigungsversuch
  • das vereinfachte (Verbraucher-) Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung als Ziel

Bevor der Schuldner das gerichtliche Insolvenzverfahren einleiten kann, muss er sich danach zunächst um eine außergerichtliche Schuldenregulierung kümmern. Die Insolvenzordnung schreibt vor, dass er sich für die außergerichtliche Schuldenregulierung an eine "geeignete Person oder Stelle wenden muss.

Auf jeden Fall sind "geeignete Personen" für die Beratung der Schuldner insbesondere Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater.

Der Schuldner erstellt sodann in Zusammenarbeit mit diesen Stellen einen Einigungsplan.

In diesem Plan legt der Schuldner den Gläubigern seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen und unterbreitet einen konkreten Vorschlag zur Schuldenbereinigung. Dieser Plan wird dann an alle Gläubiger versandt. Widersetzt sich dann auch nur einer der Gläubiger den Vorschlägen, ist die außergerichtliche Schuldenregulierung gescheitert.

Der Rechtsanwalt bzw. die oben aufgeführten Stellen stellen dann darüber eine Bescheinigung aus. Mit dieser Bescheinigung kann der Schuldner innerhalb von 6 Monaten bei Gericht die Durchführung des Insolvenzverfahrens beantragen, an dessen Ende die Restschuldbefreiung steht. Allerdings wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung und der Weg zu einem wirtschaftlichen Neuanfang keineswegs leicht gemacht.

Ein wiederholter Antrag auf Durchführung des Restschuldbefreiungsverfahrens ist erst nach Ablauf von 10 Jahren zulässig.