Ihre Browserversion ist veraltet. Wir empfehlen, Ihren Browser auf die neueste Version zu aktualisieren.

Aktuelle Urteile 

 

LSG NRW, Beschluss v. 25.10.2022 - L 9 SO 32/22 B ER

Ebenso wie die Bestattungsvorsorgeverträge sind auch die reinen Sterbegeldversicherungen, bei denen eine vertragliche Disposition zur Sicherstellung der Zweckbindung getroffen worden ist, als geschütztes Vermögen von der Verwertung ausgeschlossen (LSG Saarland Urteil vom 22.11.2018 – L 11 SO 12/17; Urteil des Senats vom 19.03.2009 – L 9 SO 5/07).

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/172616

 

LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 30.11.2022 - L 7 SO 1522/22

Sozialhilfeträger zahlt Reparatur für gelöcherte Zimmerdecke nicht

Allgemein notwendig ist nur der Unterkunftsbedarf, der dem Hilfebedürftigen bei ordnungsgemäßer Wohnnutzung entsteht. Die durch einen unsachgemäßen, vertragswidrigen Umgang mit der Mietsache entstandenen Schäden bzw. die zu ihrer Beseitigung gegebenenfalls entstehenden Kosten stellen grundsätzlich keinen notwendigen Unterkunftsbedarf dar.

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/172642

 

BSG, Urteil v. 13.07.2022 - B 7/14 AS 75/21 R

Trinkgelder mindern den Arbeitslosengeld-II-Anspruch grundsätzlich nur, wenn sie 10% des maßgebenden Regelbedarfs übersteigen
Manchmal dürfen Hartz-IV-Aufstocker ihr Trinkgeld aus ihrer Beschäftigung behalten. Dies gilt für monatliche Trinkgelder, die nicht höher als zehn Prozent des Regelbedarfs betragen.

Beim Trinkgeld handelt es sich um eine nicht zu berücksichtigende Zuwendung iS des § 11a Abs 5 SGB II. Es ist kein Erwerbseinkommen.

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/172581

 

BSG, Urt. v. 13.07.2022 - B 7/14 AS 52/21 R

 

Bei der Übernahme von Mietschulden bedarf es keinen besonderen Antrags. Der Übernahme der Schulden steht grundsätzlich nicht entgegen, wenn ein Leistungsberechtigter nach der Anzeige seines Bedarfs gegenüber dem Jobcenter mit Hilfe eines anderweitig beschafften Darlehens die Unterkunft durch Begleichung der Mietschulden an den Vermieter gesichert hat.

 

Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 18.01.2021 - L 16 AS 654/20 B ER

1. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt auch die Übernahme von Gerichts- und Anwaltskosten, die im Zusammenhang mit den Unterkunftskosten entstanden sind, als sog. Annex zu den Kosten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Betracht.

2. Entstehen infolge einer unberechtigten Versagung von SGB II-Leistungen Mietrückstände und erhebt der Vermieter deshalb Räumungsklage, sind auch die dem Leistungsberechtigten auferlegten Gerichtskosten als einmalig anfallender Bedarf im Fälligkeitsmonat für die Unterkunft zu berücksichtigen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2014 - L 9 AS 1742/14, Rdnr. 56 juris unter Verweis auf BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R zur Übernahme von Rechtsanwalts-, Gerichts- und Vollstreckungskosten zur Sicherung der Unterkunft im Falle der Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 5 SGB II a.F.; Bayerisches LSG, Urteil vom 30.01.2014 - L 7 AS 676/13 ).

 

BSG, Urteil v. 19.05.2022 - B 8 SO 1/21 R

Kosten für Ersatzbeschaffung einer Waschmaschine sind aus der Sozialhilfe anzusparen.

 

SG Schleswig, Urt. v. 10.08.2022 - S 35 AS 635/18 - anhängig beim BSG B 7 AS 21/22 R

Beziehen Leistungsempfänger nach dem SGB II Strom und Gas vom selben Anbieter und rechnet dieser in der Jahresabrechnung ein vorhandenes Stromguthaben gegen eine Heizkostennachforderung auf, muss der SGB II-Leistungsträger die gesamte Heizkostennachforderung übernehmen und nicht nur den um das Stromguthaben geminderten Betrag ( Mitteilung LSG Schleswig-Holstein ).

 

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11.01.2019 - L 6 AS 238/18 B ER - rechtskräftig

Schulcomputer für Einkommensschwache Haushalte: Die Anschaffung eines PC/Laptops ist ausweislich der Bescheinigung der Gemeinschaftsschule unabweisbar - Der unabweisbare Bedarf des Antragstellers ist auch ein laufender Bedarf.

1. PC mit Drucker, Software und Einrichtung für 600 € muss vom Jobcenter nach § 21 Abs. 6 SGB II gewährt werden.

2. . Der PC/Laptop wird zwar nur einmal bezahlt, er erfüllt jedoch einen laufenden Bedarf, und zwar den, sachgerecht eine Schule besuchen, gleichberechtigt am Unterricht teilnehmen und die Hausaufgaben erledigen zu können, ohne gegenüber Mitschülern benachteiligt zu sein.