Bundessozialgericht stärkt in neueren Urteilen Recht der Arbeitslosen und Hartz IV Empfänger 
1. Ersatz von Fahrtkosten zu Pflichtterminen 
Die Leistungsträger müssen Hartz – IV -Empfängern bei Pflichtterminen auch niedrige Fahrtkosten auf Heller und Pfennig ersetzen. 
Auch Beträge unter sechs Euro müssen ersetzt werden. 
Das Bundessozialgericht in Kassel gab am Donnerstag einem Arbeitslosen recht, der 1,76 Euro Fahrtkosten von den Behörden erstattet haben wollte. 
Die Richter verwarfen eine „Bagatellgrenze“ von sechs Euro, die das Augsburger Amt analog zu anderen Sozialbehörden eingeführt hatte (Az. B 14/7b AS 50/06 R). 
Eine „Bagatellgrenze“ von sechs Euro sei bei den beschränkten Verhältnissen eines ALG II-Empfängers nicht angemessen. 
2. Ausnahme für Hausbesitzer 
In einem weiteren Urteil entschied das Gericht, dass ein Hartz-IV-Empfänger sein Haus behalten darf, wenn dieses nicht sofort verwertbar ist. 
Der 14. Senat urteilte, dass die Behörden ALG II nur dann kürzen dürfen, wenn der Arbeitslose sein Vermögen auch tatsächlich zu Geld machen kann – etwa ein teures Auto oder ein Haus (Az. B 14/7b AS 06 R). 
Im konkreten Fall ging es um einen arbeitslosen Hausbesitzer. Weil seine Mutter lebenslanges Wohnrecht hat, kann das Haus nicht vermietet oder verkauft werden. 
Die Behörden wollten Hartz IV nur als Darlehen gewähren, weil der Mann sein Haus nach dem Tod der 86 Jahre alten Mutter verkaufen könnte. 
Die Richter sahen dies anders: Weil der Tod der Mutter nicht absehbar sei, müsse dem Mann das Arbeitslosengeld II gezahlt werden. 
Allerdings setzten die Bundesrichter auch mit zwei weiteren Urteilen Grenzen. 
So können sowohl Existenzgründerzuschüsse der Bundesagentur für Arbeit als auch Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung als Einkommen angerechnet werden. 
Eine entsprechende Kürzung des Arbeitslosengeldes II sei statthaft (Az. B 14/7b AS 16/06 R und B 14/7b AS 62/06 R). 
 
Kosten der Unterkunft
 Sozialgericht Schleswig, S 6 AS 356/06 vom 16.10.07
1. In örtlichen Bereichen, in denen andere valide Erkenntnisquellen, wie ein qualifizierter Mietspiegel oder eine aussagekräftige Mietdatenbank fehlen, ist daher auf die Tabellenwerte zu § 8 WoGG zurückzugreifen. 
Um mögliche Unbilligkeiten, die in einer Pauschalierung immer innewohnen, vorzugreifen, ist ein 10 %-tiger Aufschlag auf diese Werte zu gewähren. 
Zur Vermeidung der in der Pauschalierung innewohnenden Unbilligkeiten ist ferner zur Überzeugung des Gerichtes die rechte Spalte zu § 8 WoGG anzuwenden. 
Eine Differenzierung nach Bezugsfertigkeit der Wohnung erscheint nicht angezeigt, weil die Bezugsfertigkeit oftmals nicht ausschlaggebend für den Wert bzw. die Qualität einer Wohnung ist.
2. Da Pinneberg nach § 8 Abs. 4 WoGG in die Mietstufe 6 eingruppiert ist, ist im örtlichen Bereich der Stadt Pinneberg für einen Einpersonenhaushalt eine Bruttokaltmiete von 407,00 € (370,00 € + 10%) als noch angemessen anzusehen.
  
Aus den Entscheidungsgründen: 
Die Klage zulässig und in aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.
Rechtsgrundlage für die begehrten Unterkunftskosten ist § 22 Abs. 1 SGB II. Danach werden Leistungen für Unterkunft und Heizung LH. der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des Hilfebedürftigen solange zu berücksichtigen, wie es dem Hilfebedürftigen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längsten für 6 Monate.
Der Begriff angemessen ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der im vollen Umfang der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Dabei ist die reale Lage auf dem maßgeblichen örtlichen Wohnungsmarkt ebenso zu berücksichtigen, wie die Größe der Wohnung, der Ausstattungsstandard, sowie die Größe und Zusammensetzung der ggf. bestehenden Bedarfsgemeinschaft. 
Nach Rechtssprechung des BSG bestimmt nicht ein einzelner Faktor die Angemessenheit oder Unangemessenheit der Wohnung, sondern alle maßgeblichen Faktoren sind dahingehend zu berücksichtigen, dass ihr Produkt als angemessen angesehen werden kann, auch wenn einzelne Faktoren für sich genommen die Grenze der Angemessenheit überschreiten, z.B. bei einer relativ großen Wohnung, die aufgrund eines relativ niedrigen Ausstattungsstandards dennoch als angemessen angesehen werden kann (vgl. Urteile des BSG vom 07.11.2006, B 7 AB AS 18/06 R und B 7 AB AS 10/06 R). 
Als räumlicher Vergleichsmaßstab ist in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend. Ein Umzug an einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, kann im Regelfall nicht verlangt werden. 
Bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabes kann es insbesondere im ländlichen Raum geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsgebiete zusammenzufassen, während es in größeren Städten andererseits eine Unterteilung in mehrere kleinere Vergleichsgebiete, die kommunalverfassungsrechtlich keine selbständigen Einheiten darstellen, geboten sein kann (BSG aaO). 
Die Angemessenheit ist aufgrund konkreter individueller örtlicher Maßstäbe zu prüfen. Danach ist zu ermitteln, ob in den maßgeblichen räumlichen Vergleichsbereich Wohnungen mit einfachem Ausstattungsniveau konkret zur Verfügung stehen. Liegen für den jeweiligen örtlichen Bereich keine entsprechenden Mietspiegel bzw. Mietdatenbanken vor, so haben die Grundsicherungsträger nach Recht-sprechung des BSG (aaO) zu erwägen, für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigene -grundsicherungsrelevante - Mietspiegel oder Tabellen zu erstellen.
Nur soweit Erkenntnismöglichkeiten im lokalen Bereich nicht weiterführen, kann ein Rückgriff auf die Tabelle zu § 8 WoGG in Betracht kommen. Das BSG hat ferner ausgeführt, dass bei einem Rückgriff auf Tabellen bzw. Fördervorschriften zu erwägen sein wird, ob zu Gunsten der Leistungsempfänger eine mögliche Unbilligkeit der Pauschalierung ausgleichender Zuschlag etwa von 10% zu den Tabellenwerten in Betracht kommt. (BSG 07.11.2006, 7 B AS 18/06 R).
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in dem die niedersächsische Landeshauptstadt, in der kein qualifizierter Mietspiegel existiert, betreffenden Verfahren L 7 AS 494/05 umfangreiche Ermittlungen mit dem Ziel Feststellungen zum örtlichen Wohnungsmarkt und zum Vorhandensein kostengünstiger Wohnungen des einfachen Segments, angestellt, (vgl. im einzelnen zum Ermittlungsumfang Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 24.04.2007, L 7 AS 494/05).
Die vielfältigen Ermittlungsbemühungen erwiesen sich allerdings als ungeeignet einen marktüblichen Mietzins für Wohnungen für einen Einpersonenhaushalt zu beziffern. Es hat sich herausgestellt, dass der Wohnungsmarkt insbesondere für Wohneinheiten mit geringem Ausstattungskomfort sehr vielschichtig ist. 
Dabei hat sich insbesondere gezeigt, dass günstiger Wohnraum, sobald er frei wird, oftmals einer grundlegenden Modernisierung bedarf und unterzogen wird und anschließend zu anderen Bedingungen weitervermietet wird.
Zur Bestimmung der angemessenen Wohnkosten im Falle des Klägers kommt es auf die örtlichen Verhältnisse in Pinneberg ggf. in der näheren Umgebung von Pinneberg an. 
Für Pinneberg existiert kein qualifizierter Mietspiegel und keine vergleichbare Mietdatenbank. Die Erfahrungen des LSG Niedersachsen-Bremen in dem angegebenen Verfahren haben zur Überzeugung des Gerichtes eindrucksvoll gezeigt, dass die Vernehmung von Mitarbeitern von Wohnungsbaugesellschaften und Großvermietern und sowie die Beiziehung von statistischen Unterlagen und anderen Berichten zur Grundstücks- und Wohnungsmarktlage ungeeignet ist um dem örtlichen Wohnungsmarkt, die örtliche Vergleichsmiete und die angemessene Miete im Sinne des § 22 Abs. 1 SGG II zu bestimmen. 
Das Gericht sieht sich daher nicht veranlasst, derartige Sachverhaltsermittlungen in diesem Verfahren durchzuführen, denn Ermittlungen, die ungeeignet sind, müssen im Rahmen der gerichtlichen Amtsermittlung nicht durchgeführt werden (vgl. Leiterer in Meyer / Ladewig / Kellerer / Leiterer § 103 Rdnr. 8). 
Das Gericht hält ferner die punktuelle und sporadische Auswertung von Zeitungsanzeigen und Internetangeboten zum örtlichen Wohnungsmarkt nicht für ausreichend als Datenmaterial zur Bestimmung von Wohnungen im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II (so im Ergebnis auch LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 06.09.2007, L 7 AS 4008/07 ER - B). 
Die Datengrundlage bei der tagesaktuellen Auswertung von Wohnungsanzeigen ist regelmäßig nicht breit genug und berücksichtigt zeitliche Schwankungen hinsichtlich des zur Verfügung stehenden Wohnungsangebotes nicht ausreichend. Ließe man tagesaktuelle Wohnungsangebote aus Zeitungen und Internet ausreichen, um eine von dem Grundsicherungsträger gewählte Angemessenheitsgrenze zu bestätigen, so hingegen im Ergebnis die Angemessenheit der Wohnkosten von Grundsicherungsempfängern von tagesaktuellen Schwankungen und mehr oder minder zufälligen Ergebnissen ab. Dies führte insgesamt zu weniger Rechtssicherheit und ggf. nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen mehrerer Grundsicherungsempfänger untereinander. 
Das Gericht schließt sich daher der Auffassung des LSG Niedersachsen-Bremen an, wonach in Kenntnis ihrer Unvollkommenheit die Tabelle zu § 8 WoGG bei Abwesenheit eines qualifizierten Mietspiegels oder anderer vergleichbarer Mietdatenbanken die valideste Erkenntnisquelle für die Angemessenheit der örtlichen Wohnkosten darstellt, (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen aaO). 
Für die Validität dieser Erkenntnisquelle spricht, dass sie nicht nur einen normativen Ansatzpunkt beinhaltet, sondern auch aufgrund breiter empirischer Datenerhebungen, nämlich der zu § 35 WoGG erstellten Wohngeldstatistik, gebildet wurde. 
In örtlichen Bereichen, in denen andere valide Erkenntnisquellen, wie ein qualifizierter Mietspiegel oder eine aussagekräftige Mietdatenbank fehlen, ist daher auf die Tabellenwerte zu § 8 WoGG zurückzugreifen. 
Um mögliche Unbilligkeiten, die in einer Pauschalierung immer innewohnen, vorzugreifen, ist ein 10 %-tiger Aufschlag auf diese Werte zu gewähren. Zur Vermeidung der in der Pauschalierung innewohnenden Unbilligkeiten ist ferner zur Überzeugung des Gerichtes die rechte Spalte zu § 8 WoGG anzuwenden. 
Eine Differenzierung nach Bezugsfertigkeit der Wohnung erscheint nicht angezeigt, weil die Bezugsfertigkeit oftmals nicht ausschlaggebend für den Wert bzw. die Qualität einer Wohnung ist. Der Wohnraum in Altbauten ist gerade in den letzten Jahren und Jahrzehnten häufig modernisiert und saniert worden und erreicht bzw. überschreitet nicht selten die Preisstufe einer Neubauwohnung. 
Das Abstellen auf die rechte Spalte hat ferner für Grundsicherungsträger und Leistungsempfänger beim Fehlen anderer Erkenntnismöglichkeiten den wesentlichen Vorteil, dass in einer Gemeinde eine einheitliche Angemessenheitsgrenze je nach Haushaltsgröße besteht ohne nach Bezugsfertigkeit zu differenzieren. 
Schließlich trägt das Abstellen auf die für die Leistungsbezieher günstigere rechte Spalte den Umstand Rechnung, dass der Wohnungsmarkt insbesondere seit in Krafttreten des SGB II und XII dahingehend im Umbruch ist, dass die Nachfrage nach kleineren Wohnungen im unteren Preissegment steigt, (vgl. LSG Niedersachsen - Bremen aaO).
Schließlich tritt das einheitliche Abstellen auf die Werte der rechten Spalte auch für Gemeinden, die weniger als 10.000 Einwohner haben und für die daher keine eigene Einstufung Mietstufen des § 8 WoGG erfolgt ist, den zu erwartenden Schwierigkeiten und Unwägbarkeiten bei der Bestimmung des örtlichen Wohnumfeldes im Sinne der zitierten Rechtsprechung des BSG entgegen. 
Auch wenn diese Rechtsprechung auf die in Schleswig-Holstein existierenden Kleinstgemeinden sicherlich nicht dahingehend anzuwenden ist, dass es bei Bestimmung des örtlichen Wohnumfeldes in jedem Fall auf die politische Gemeinde ankommt, so dürfte ein Abstellen auf das gesamte Kreisgebiet bzw. den jeweiligen Zuständigkeitsbereich des Grundsicherungsträges nicht in jedem Fall sachgerecht sein. 
Bei der Bestimmung des örtlichen Wohnumfeldes sind im Einzelfall erhebliche Schwierigkeiten und unterschiedlichen Herangehensweisen der Grundsicherungsträger zu erwarten. 
Dieses würde im Ergebnis dazu führen, dass die Bestimmung der angemessenen Wohnkosten bzw. der Zumutbarkeit eines Umzuges von unwägbaren Zufälligkeiten aus Sicht der Leistungsempfänger abhängt und würde letztendlich weniger Rechtssicherheit bedeuten. 
Wenn indessen zu Gunsten der Leistungsempfänger in den kleineren Gemeinden auf die Tabellenwerte der rechten Spalte zu § 8 WoGG unter Zugrundelegung der für das jeweilige Kreisgebiet ermittelten Mietstufe zurückgegriffen wird, so dürfte nach Auffassung der Kammer damit in der Regel kleineren regionalen Unterschieden des Wohnungsmarktes im jeweiligen Kreisgebiet durchaus Rechnung getragen sein. Dies würde zumindest dann gelten, wenn nicht Anhaltspunkte dafür bestehen, dass innerhalb eines Kreisgebietes erhebliche regionale Unterschiede zu den Wohnkosten bestehen. 
Da Pinneberg nach § 8 Abs. 4 WoGG in die Mietstufe 6 eingruppiert ist, ist im örtlichen Bereich der Stadt Pinneberg für einen Einpersonenhaushalt eine Bruttokaltmiete von 407,00 € (370,00 € + 10%) als noch angemessen anzusehen. Auf Übernahme von Kosten der Unterkunft in dieser Höhe im Rahmen seiner ALG II - Leistungen hat der Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum nach § 22 Abs. 1 SGB II auch einen Anspruch. Einen Anspruch auf Übernahme der darüber hinaus gehenden tatsächlichen Kosten der Unterkunft hat er hingegen nicht, denn die in § 22 Abs. 1 SGB II genannte Frist von 6 Monaten war zum 01.09.2005 abgelaufen. Anhaltspunkte für eine atypische Bedarfslage, die eine Übernahme der unangemessenen Kosten der Unterkunft darüber hinaus rechtfertigen würden, bestehen nicht.