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Die Zahlungsmoral lässt zu wünschen übrig. Werden auch Sie immer mehr mit verschleppten oder ausfallenden Zahlungen konfrontiert ?
Forderungsausfälle bedrohen die Existenz der Unternehmen.
Die beste Arbeit ist "umsonst", wenn sie nicht vertragsgerecht und fristgemäß entlohnt wird.
Meine Erfahrungen im Inkassobereich zeigen, dass bei Einschaltung eines Rechtsanwalts zwischen 70 bis 90 % der Forderungen außergerichtlich - d.h. ohne Mahn- oder Klageverfahren- in der Regel beigetrieben werden können. Nur bei tatsächlicher Insolvenz des Schuldners ist in aller Regel eine Beitreibung nicht durchführbar.
Wer sein Inkasso selbst betreibt, übernimmt eine Tätigkeit, die er nicht bezahlt bekommt.
Aufgrund des gesetzlichen Verbotes zur Erstattung der eigenen Aufwendungen erhalten Sie den Aufwand für Personal- und Sachkosten von niemandem ersetzt. Bis zur Beitreibung der Forderung müssen Sie somit erhebliche Mühen und Kosten aufwenden, die gratis zu erbringen sind. Die betriebswirtschaftliche Unsinnigkeit eines solchen Vorgehens liegt auf der Hand.
Werden diese Tätigkeiten auf den Anwalt übertragen, kann dieser seine Kosten aus der Verpflichtung des Schuldners zum Ersatz des Verzugsschadens geltend machen.
Forderungseinziehung durch den Anwalt ist daher professionelles Inkasso in einer Hand !
Durch dieses Outsourcing wird auch die Übertragung an ein Inkassounternehmen unnötig - zumal diese im streitigen Verfahren sowieso einen Rechtsanwalt beauftragen müssten und Kosten von Inkassounternehmen nur z.T. vom Schuldner erstattet werden müssen.
Ich mache auch keinen Vorschuss geltend. Ihr Schuldner soll alle Kosten übernehmen !.
Eine Mahnung durch den Anwalt wird von den Schuldnern ernst genommen, denn sie müssen nach Ablauf der ihnen vom Anwalt gesetzten Frist ohne Weiteres mit einer für sie letztlich teueren Klage (und anderen unangenehmen Maßnahmen) rechnen. Weiteres "Zeitschinden" erscheint ihnen dann oftmals zwecklos.
Der Gesetzgeber hat zwar in letzter Zeit einiges getan, um in diesem Bereich die Situation der Handwerker und mittelständischen Unternehmen zu verbessern. Aber das hilft wenig, wenn diese ihre Möglichkeiten nicht kennen und konsequent nutzen.
Es hilft somit nur eine professionelle Vorsorge. Zum Inkasso kommt daher die anwaltliche Beratung im Bereich des Debitorenmanagements.
Ich verschaffe mir durch ausführliche Gespräche mit Ihnen, Ihrer Buchhaltung und der Geschäftsführung einen Überblick über die betrieblichen Besonderheiten und kann in vielen Fällen bereits im Vorfeld bei der Vertragsgestaltung und Formulierung der AGB entscheidende Weichen für die spätere erfolgreiche gerichtliche Durchsetzung der Forderungen stellen.
Viele Handwerker machen gerade in diesem Bereich unnötige Fehler und bezahlen teures Lehrgeld. Dies kann man sich in der heutigen Zeit jedoch nicht mehr erlauben!
Manche Unternehmer beauftragen – praktisch automatisch – ein Inkassobüro, wenn der Schuldner (Kunde, Käufer, usw.) auf Mahnung/en hin nicht zahlt.
Was ist in diesen Fällen mit den (häufig recht erheblichen) Kosten des Inkassobüros?
Um es kurz zu sagen: Pech gehabt. Diese Kosten muss der Schuldner im allgemeinen nicht bezahlen, auch wenn er im übrigen – d.h. wegen der eigentlichen Forderungssumme – verurteilt wird. In diesem Bereich gilt der allgemeine Grundsatz der Schadensminderungspflicht, wonach jeder, gehalten ist, keine unvertretbar hohen Kosten zu verursachen, wenn sich das gleiche Ergebnis auch mit einem wesentlich geringeren Kostenaufwand (also dem Anwalt) erzielen lässt.
Nach der Rechtsprechung gilt, dass der Schuldner die Kosten eines Inkassobüros nur ganz ausnahmsweise zu erstatten hat, nämlich wenn der Gläubiger bei der Beauftragung des Büros davon ausgehen könnte, dass der Schuldner daraufhin die Forderung bezahlen würde.
Andernfalls besteht keinerlei Anspruch (auch nicht teilweise) auf Erstattung der Kosten des Inkassobüros. Der Gläubiger muss diese Kosten selbst tragen.
Im Erfolgsfalle muss der Schuldner zahlen. Und wenn dort nichts zu holen ist?
Normalerweise ist es unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren, als das Gesetz über die Vergütung der Rechtanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) vorsieht. Sinnvoller Weise hat der Gesetzgeber aber gerade im Bereich anwaltlicher Inkasso-Dienstleistungen eine Ausnahme vorgesehen.
Hier sind die vom Auftraggeber zu zahlenden Gebühren Verhandlungssache - darüber kann vorher geredet werden - so z.B. für den Fall, dass nur eine Pauschale abgerechnet wird; d.h., der Auftraggeber muss die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG nur dann bezahlen, wenn das Geld beigetrieben werden konnte.
Dies bedeutet eine erfolgsabhängige Honorierung unter Vereinbarung einer günstigen Fallpauschale (derzeit € 30,00 pro Fall !).
Voraussetzung ist, dass der Anwalt ständig für den Mandanten Inkasso betreibt. Kommt es zum gerichtlichen Verfahren, so wird nach dem RVG abgerechnet
Gerade im Bereich des Inkassos können also Rechtsanwälte ihre qualifizierten Dienstleistungen zum Nutzen der mittelständischen Wirtschaft zu hoch interessanten Konditionen anbieten.
Reden wir darüber!