Reform 2008

Reform der Verbraucherinsolvenz

Der Regierungsentwurf 2007 sieht folgende Änderungen vor:

  • Kein Insolvenzverfahren bei masselosen Schuld-nern

  • dort sofortiger Eintritt in die Wohlverhaltens-periode

  • Einsatz eines vorläufigen Treuhänders

  • Keine Erhöhung der Treuhändervergütung

  • Kostenbeteiligung durch Schuldner (siehe unten)

  • Abschaffung Kostenstundung

 

Das Verfahren soll bei masselosen Schuldner (also kein Vermögen) wie folgt ablaufen:

  • Außergerichtlicher Einigungsversuch

  • Antrag nach § 305 InsO (Formularzwang)

  • Gericht prüft, ob Verfahrenskosten gedeckt

  • Einsatz eines vorläufigen Treuhänders

  • Einleitung des Entschuldungsverfahrens durch Beschluss

  • Bestellung des Treuhänders und Ankündigung der Restschuldbefreiung

 

Wer von seinen Schulden befreit werden will, wird in Zukunft unabhängig von seiner finanziellen Lage folgende Kosten aufbringen müssen:

 

  • Startgebühr:            25,00

  • Treuhänder:         € 154,70 (5 Jahre)

 insgesamt:                    € 798,50

 

Neuer Versagungsgrund:

 

Nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 a InsO n.F. kann Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung bei rechts-kräftiger Verurteilung von 90 Tagessätzen wegen Vermögens- und Steuerdelikten gegen den Antrag stellenden Gläubiger.

 






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