Reform der Verbraucherinsolvenz
Der Regierungsentwurf 2007 sieht folgende Änderungen vor: - Kein Insolvenzverfahren bei masselosen Schuld-nern
- dort sofortiger Eintritt in die Wohlverhaltens-periode
- Einsatz eines vorläufigen Treuhänders
- Keine Erhöhung der Treuhändervergütung
- Kostenbeteiligung durch Schuldner (siehe unten)
- Abschaffung Kostenstundung
Das Verfahren soll bei masselosen Schuldner (also kein Vermögen) wie folgt ablaufen: - Außergerichtlicher Einigungsversuch
- Antrag nach § 305 InsO (Formularzwang)
- Gericht prüft, ob Verfahrenskosten gedeckt
- Einsatz eines vorläufigen Treuhänders
- Einleitung des Entschuldungsverfahrens durch Beschluss
- Bestellung des Treuhänders und Ankündigung der Restschuldbefreiung
Wer von seinen Schulden befreit werden will, wird in Zukunft unabhängig von seiner finanziellen Lage folgende Kosten aufbringen müssen: - Startgebühr: € 25,00
- Treuhänder: € 154,70 (5 Jahre)
insgesamt: € 798,50 Neuer Versagungsgrund: Nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 a InsO n.F. kann Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung bei rechts-kräftiger Verurteilung von 90 Tagessätzen wegen Vermögens- und Steuerdelikten gegen den Antrag stellenden Gläubiger.
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